:: wikimiki.org ::
| Religionsfreiheit |
ReligionsfreiheitDie Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Grundrecht und Menschenrecht, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgeführt ist.
Der genaue Text lautet:
"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."
Aus historischen Gründen wird dieses Recht in verschiedenen Staaten unterschiedlich interpretiert: in den USA liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (trotzdem steht auf den Dollarnoten "In God We Trust"), in Europa liegt die Bedeutung der Religionsfreiheit zum einem in der religiösen Neutralität der Staaten (v.a. in Frankreich) und zum anderen ebenfalls der Nichteinmischung des Staates, wobei allerdings weitergehende Eingriffe zugelassen werden.
Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15 BV. In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten.
Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 GG:
:(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
:(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
:(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Der Schutzbereich des Artikel 4 reicht von der positiven Religions- und Gewissensfreiheit über die entsprechende negative Freiheit zur kollektiven Freiheit (z.B. von Religionsgemeinschaften). Die positive Religionsfreiheit wird in das "forum internum" (die persönliche innere Überzeugung) und das "forum externum" (das nach außen wirkende Bekenntnis) unterteilt. Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht, keine Religion zu haben. Unter die Religionsfreiheit fällt auch das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen.
Der zweite Absatz des Artikels 4 hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung.
Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos. Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien). So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind.
Aus Artikel 4 wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet.
Die Religionsfreiheit ist ein Freiheitsrecht, das grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen erlaubt, die durch den Staat erfolgen. Als Verfassungsprinzip erlangt es aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht, vor allem im Arbeitsrecht. Das Prinzip der religiösen Neutralität gilt allerdings nur für den Staat. So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen in Deutschland verfassungswidrig, da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten. Im Gegensatz dazu müssen Lehrerinnen als (freiwillige!) Vertreterinnen des Staates die religiöse Neutralität des Staates beachten. Von ihnen kann daher verlangt werden, auch ohne Kopftuch zu unterrichten. Lehrer können sich sogar gegenüber dem Staat auf die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität berufen und verlangen, dass in den Klassenräumen in denen unterrichtet wird, das Kreuz entfernt wird.
Da sich auch Religionsgemeinschaften auf den Schutz des Artikels 4 berufen können, versuchen manche Gruppierungen sich den Schein der religiösen Gemeinschaft zu geben. Besonders Scientology hat mit diesem Vorwurf zu kämpfen.
Literatur
- M. Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig) - Bates' Buch kann als Standardwerk in diesem Zusammenhang bezeichnet werden. Es enthält eine Fülle von historisch relevantem Material zum Thema Religionsfreiheit.
Siehe auch
- Konrad Grebel, Thomas Helwys, Roger Williams, Johann Ludwig Hinrichs, Frerich Bohlken
- Glaubensfreiheit im Islam
- Kruzifix-Beschluss
Weblinks
- [http://www.baptisten.org/efg/Dortmund/Mitte/koebner.htm Julius Köbner (Mitbegründer der deutschen Baptistengemeinden), "Manifest des freien Urchristentums (1848)"]
- [http://konzil.stjosef.at/DH.htm Erklärung über die Religionsfreiheit] (Zweites Vatikanisches Konzil)
Kategorie:Religionsfreiheit
Kategorie:Menschenrechte
Grundrecht
Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die von einem Staat seinen Bürgern als einklagbar garantiert werden. Oder je nach Staatsverständnis und –tradition sich die Bürger gegenüber dem Staat vorbehalten. Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert.
Die Grundrechte beruhen auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, nach der jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. Auf internationaler Ebene wurden verschiedene Abkommen wie die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte getroffen, in denen die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart sind. Beide Begriffe werden oft synonym verwandt und es besteht keine klare Abgrenzung. So findet sich beispielsweise in Art. 1 des Grundgesetzes in Abs. 2 das Bekenntnis zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten", während Abs. 3 von "Grundrechten" spricht. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grundrechte historisch aus den Menschenrechten ergeben und nicht umgekehrt. So kann die Verfassung eines Landes durch politische Entscheidungen geändert werden, während die Menschenrechte auf allgemeinen internationalen ethischen Prinzipien beruhen. Auch gehören zu den Grundrechten im Gegensatz zu den Menschenrechten auch spezielle Staatsbürgerrechte, die nur für die Angehörigen eines Staates gelten.
Geschichte
- Ihre Wurzeln finden die Grundrechte der Modernen bereits in der Magna Carta von 1215, die königliche Macht beschränkte und mit ihren Artikeln 39 und 40 jedem Freier in England ein gewisses Minimum an Rechtsschutz gegen Willkür garantierte.
- Danach wurden weitere Grundrechte in der "Habeas-Corpus-Akte" 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden.
- 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht und das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung.
- 1776 erklärte die Virginia Bill of Rights, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind.
- In der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wurden das Leben und das Streben nach Glück zu unveräußerlichen Rechten (Naturrecht) erklärt und das Recht auf Leben garantiert.
- 1789 wurden in der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Freiheit (liberté), die Gleichheit (egalité), die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert.
- Die Bill of Rights der USA, d.h. die ersten zehn Zusätze zur amerikanischen Verfassung (beschlossen 1789, ratifiziert 1791) stellten die erste einklagbare und somit durchsetzbare Grundrechteordnung dar. Sie sind heute noch in Kraft.
- In der Paulskirchenverfassung war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert.
- Die Weimarer Verfassung enthielt die gleichen Grundrechte und zusätzlich als soziale Grundrechte den Anspruch auf Arbeit, auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Die Grundrechte galten als normales, positives Recht und wurden mit der Brandverordnung 1933 aufgehoben.
Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Außerdem finden sich in den Artikeln 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG die so genannten grundrechtsgleichen Rechte. Die Grundrechte dürfen nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das dieses ausdrücklich regelt (sog. Gesetzesvorbehalt). Die Grundrechte können nur insoweit eingeschränkt werden, als nicht ihr Wesensgehalt angetastet wird (Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG), das Grundrecht ausdrücklich im einschränkenden Gesetz genannt ist (Zitiergebot) und vor allem die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (Übermaßverbot). Diese Schranken der Einschränkbarkeit heißen Schranken-Schranken. Sie binden daher den Staat nicht nur beim Vollzug, sondern bereits bei der Kreation des Rechts.
Auch in den meisten Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können. Solche durch Landesverfassung garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gem. Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG stehen. Länderverfassungen, die nach dem Grundgesetz entstanden sind, verzichten oft auf einen eigenen Grundrechtskatalog.
Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
Bezug zum Internationalen Recht
Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des sog. ius cogens dem zwingenden Völkerrecht, das dermaßen verfestigt ist, dass es einer Änderung durch Internationale Verträge oder Praxis nicht mehr zugänglich ist.
Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erweitert. Die EMRK genießt prinzipiell nur den Status eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch völkerrechtliches ius cogens darin kodifiziert ist, handelt es sich um eine Ergänzung des Grundrechtskatalogs mit Verfassungsrang.
Systematik und Statuslehre
Die Grundrechte haben eine multiple Funktion im Verfassungssystem, aus ihnen lassen sich verschiedene subjektive Rechtspositionen ableiten, sie sind jedoch zugleich auch objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Als solche beeinflussen sie den Staat auf allen Ebenen seines Handelns und können unmittelbar und jederzeit vom Bürger geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie stellen zugleich eine Rangordnung im System der Verfassungsgüter dar.
Als Beispiel dafür lässt sich die Menschenwürde mit ihrem Dualcharakter anführen: Die Menschenwürde ist einerseits der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und geht allen anderen vor und ist mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Auch dem Recht auf Leben oder dem Schutz des Staates geht sie z.B. vor. Selbst wenn sie andererseits kein Grundrecht im engeren Sinne ist, lässt sich ohne Weiteres ein starker und in jeder Situation wirksamer Achtungs- und Schutzanspruch ggü. dem Staat ableiten.
Die Grundrechte sind bewusst schlagwortartig und allgemein gehalten. Aus ihnen ist für jede Situation eine konkrete subjektive Rechtsposition ableitbar (Schutzbereich). Ausgehend von der staatsrechtlichen Statuslehre lassen sich folgende Modi grob einteilen:
- Status Negativus ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und bildet das klassische Freiheitsrecht ab, es setzt seinem Handeln Grenzen, gleich welcher Form (Bsp.: Der Staat darf den Bürger nicht fragen, ob man ein Kreuz im Klassenzimmer aufhängen dürfe, denn egal ob dafür oder dagegen, geht ihn dieses Meinungsbild nichts an. Umgekehrt darf der Bürger frei seine Meinung dazu verbreiten, der Staat braucht vor der Meinung seiner Bürger nicht geschont zu werden)
- Status Positivus ist ein Leistungs,- Teilhabe- und Anspruchsrecht, das den Staat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Bsp.: Gewährung von Rechtsschutz durch ein effektiv funktionierendes Justizsystem; Gewährung von konsularischer Hilfe im Ausland)
- Status Activus ist ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges (Bsp.: Teilnahme an Wahlen und indirekte Kreation von Staatsorganen)
Dieses System wird nach modernem Verfassungsverständnis zwar nicht abschließend verwendet, gilt in seinen Grundzügen gewiss fort.
Verletzung von Freiheitsgrundrechten
Der erste, mit "Die Grundrechte" überschriebene Teil des Grundgesetzes (GG), enthält Freihheits- und Gleichheitsgrundrechte.
Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein nicht gerechtfertigter staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich erfolgt ist. Ob ein Akt der Staatsgewalt in diesem Sinne grundrechtsverletzend ist 3-stufig zu prüfen:
- Eröffnung des Schutzbereichs
- Eingriff: Tangiert dieser Akt der Staatsgewalt den Schutzbereich
- Rechtfertigung durch Normen auf Verfassungsebene.
Gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn er durch formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes (Vorbehalt des Gesetzes) oder eines Landes oder auf gesetzlicher Grundlage geschieht (Gesetzesvorbehalt), das Grundrecht also verfassungsrechtlich wirksam eingeschränkt ist. Dieses einschränkende Gesetz muss aber selbst verfassungskonform sein:
- In formeller Hinsicht bedeutet das, dass der Gesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß (Verbandskompetenz des Bundes oder der Länder) und das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
- In materieller Hinsicht muss das einschränkende Gesetz die Schranken-Schranken beachten worden sein (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Übermaßverbot) und die sonstigen Staatszielbestimmungen oder Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung etc.).
- Selbst wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, sofern er innerhalb dieses Rahmens unverhältnismäßig ist.
Verletzungen von Grundrechten können nicht nur durch typische Handlungsformen der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geschehen, sondern durch schlicht jedes andere Handeln oder Unterlassen, direkt oder mittelbar. Für diese Fälle ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde vorgesehen, mit dem sich der Grundrechtsträger an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.
Einschränkung von Grundrechten
Die Einschränkung von Grundrechten ist exklusives Parlamentsrecht. Durch den sog. Parlamentsvorbehalt wird diese Rechtsetzungsmacht auf den Bundestag konzentriert und kann nicht auf andere Organe wie Regierung, Behörden oder Justiz delegiert werden. Gleichzeitig wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen (des Bundes wie der Länder) kodifiziert werden und sich nicht in Regelungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen.
Materiell dürfen Grundrechtseinschränkungen nicht den Wesensgehalt eines Grundrechts berühren. Diese Maxime gilt unabhängig von der juristischen Technik oder vom Standort der Einschränkungsnorm (durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes, Grundrechtsänderung, Erweiterung von Schranken u.ä.). Selbst Verfassungsnormen dürfen in ihrer grundrechtseinschränkenden Wirkung nicht zu weit gehen oder zu weit interpretiert werden, es handelte sich dann ggf. um verfassungswidriges Verfassungsrecht. Grundrechte werden schließlich auch als Derivat der Menschenwürde definiert und genießen damit einen gewissen Ewigkeitsschutz (Art. 1 Abs. 1 und 79 Abs. 3 GG), dies gilt in unterschiedlichem Maße und ist mit ihrem Wesenskern nicht deckungsgleich, verleiht ihnen aber einen zusätzlichen Inhaltlsschutz.
Wirksam eingeschränkt werden, können Grundrechte durch:
- einfachen Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) eingeschränkt werden“
- qualifizierten Gesetzesvorbehalt in der Verfassung– wenn das Grundgesetz die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) zum Zwecke … eingeschränkt werden“
- verfassungsimmanente Schranken – andere Verfassungsgüter, die nicht als Einschränkungsmechanismen explizit vorgesehen sind, aber einen Eingriff in Grundrechte ermöglichen (Bsp.: Staatsziel Umweltschutz vs. Religionsfreiheit)
- Herstellung praktischer Konkordanz bei Widerstreit der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger.
Die Interpretation dieser Einschränkungsmechanismen hat jedoch im Lichte des Grundrechts selbst zu erfolgen, so dass sich der zulässige Eingriffsbereich und das Grundrecht sich gegenseitig bedingen und quantitativ definieren (Wechselwirkungslehre).
Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben. Selbst dies ist ein Grundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG).
Staatszielbestimmungen
Von den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die vor Gericht eingeklagt werden können, sind die Staatszielbestimmungen zu unterscheiden. Sie sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht "zu verwässern". Solche Rechte finden sich in jüngeren Verfassungen wie der Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).
Entwicklung
Bereits die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848 billigte am 21. Dezember 1848 einen Katalog von Grundrechten, der allerdings nicht soweit reichte wie der moderne Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bereits aufgeführt wurden die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sowie die Habeas-Corpus-Grundrechte. Die Verfassung mit dem Grundrechtskatalog wurde zwar im März 1849 noch verabschiedet, trat aber niemals in Kraft.
Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.
Drittwirkung von Grundrechten
Der Bürger hat Grundrechte im Rechtsverhältnis zum Staat inne. Streitig ist, ob und wie weit eine "Drittwirkung" von Grundrechten besteht, also im "horizontalen" Verhältnis zwischen Bürger und Bürger.
Insbesondere das Bundesarbeitsgericht, aber auch ein Teil der älteren Lehre vertrat die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, wonach Grundrechte zwischen Privaten unmittelbar gelten würden. "Eingriffe" in grundrechtlich geschützte Positionen wären hiernach unter Zugrundelegung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt zu beurteilen. Insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip wäre demnach unmittelbar auch zwischen Privaten anwendbar.
Demgegenüber vertritt das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Lehre jedenfalls seit dem Lüth-Urteil die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, denen eine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht zugesprochen wird. Die Grundrechte sind demnach bei der Auslegung des einfachen Rechts heranzuziehen. Generalklauseln sind demnach ein "Einfalltor" der Grundrechte in das Privatrecht.
Ein Beispiel für die Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht sind etwa die prozessualen Anforderungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage.
Siehe auch
Verfassung | Grundgesetz | Demokratie | Minderheitenschutz | Grundbedürfnis | Menschenrechte | Bürgerrechte | Menschenwürde | Ewigkeitsklausel | Rechtsstaat | Schutzbereich
Literatur
- Alexy, R., Theorie der Grundrechte, 3. Aufl., Suhrkamp 1996, ISBN 3518281828.
- Canaris, Claus-Wilhelm, Grundrechte und Privatrecht, AcP 1984, 201--246.
- Merten, D./Papier, H.-J., Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, C.F. Müller, Bd. I 2004, Bd. II 2005.
- Sachs, M., Verfassungsrecht II. Grundrechte, 2. Aufl. 2003 -
- Stern, K./M. Sachs, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, Bd. III/2 1994, Bd. IV/1 2005 (i.E.) -
- Grundrechte-Report 2004. Hrsgg. von T. Müller-Heidelberg, U. Finckh, E. Steven, B. Rogalla, J. Micksch, W. Kaleck, M. Kutscha, Fischer Taschenbuchverlag, Juni 2004 (ca. 224 Seiten, ISBN 3596163811, EUR 9,90 pro Expl.). Mehr Informationen auf [http://report.humanistische-union.de report.humanistische-union.de].
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Mainz 1996. ISBN 3-7867-1899-7
- Siekmann, H./Duttge, G., Staatsrecht I: Grundrechte; 4. Auflage, EuWi-Verlag Thüngersheim 2004
Weblinks
- [http://www.bpb.de/publikationen/03658619949215880912288895822474,0,0,Grundrechte.html Informationsheft über Grundrechte der Bundeszentrale für politischen Bildung]
- [http://plato.kfunigraz.ac.at/dp/NEUZEIT/DOCS_E/VIRGBOR.HTM Übersetzung der Virginia Bill of Rights]
Kategorie:Verfassung
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Grundrechte
Kategorie:Rechtsphilosophie
Kategorie:Sozialethik
Kategorie:Politischer Begriff
Kategorie:Rechtsgeschichte
Allgemeine Erklärung der MenschenrechteDie Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) am 10. Dezember 1948 genehmigt und verkündet.
Obwohl sie als Erklärung keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter besitzt, wird sie im Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen und als Völkergewohnheitsrecht angesehen. Mit Übersetzungen in nach Angaben des Office of the High Commissioner for Human Rights mehr als 300 Sprachen ist sie einer der am meisten übersetzten Texte.
Viele Bestimmungen der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte finden sich in den beiden internationalen Pakten über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie
über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und haben dadurch den Rang internationaler Abkommen.
Als wichtigste historische Menschenrechtserklärung gilt die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789. Sie wurde in Anlehnung an die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und an die Philosophie der Aufklärung des 18. Jahrhunderts ausgearbeitet und markierte damals den Beginn einer neuen Ära in Europa (vgl. auch die Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten).
Weblinks
- [http://www.runiceurope.org/german/menschen/index.htm www.runiceurope.org/german/menschen] - der Online-Text beim Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNIC) Bonn in deutscher Sprache
Kategorie:Vereinte Nationen
Kategorie:Menschenrechte
ja:世界人権宣言
simple:Universal Declaration of Human Rights
zh-min-nan:Sè-kài Jîn-koân Soan-giân
Vereinte Nationen
Die Vereinten Nationen (VN; engl. United Nations, UN; oft UNO für United Nations Organisation) sind ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss fast aller Staaten der Erde (192 von 193 der durch die UNO anerkannten autonomen Staaten) und als globale Internationale Organisation uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt.
Die wichtigsten Aufgaben der Organisation sind die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, der Schutz der Menschenrechte und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.
Geschichte
Hauptartikel: Geschichte der Vereinten Nationen
Ihre Wurzeln haben die Vereinten Nationen im Völkerbund, der nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet wurde, den Frieden auf der Welt dauerhaft zu sichern. Allerdings erhielt der Völkerbund durch mangelndes Beitrittsinteresse (so waren etwa die USA kein Mitglied im Völkerbund) nicht den nötigen Einfluss, um seine Ziele durchsetzen zu können und war mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges praktisch gescheitert.
US-Präsident Franklin D. Roosevelt unternahm nach dem Scheitern des Völkerbundes noch während des Zweiten Weltkrieges einen zweiten Versuch, eine Organisation zur Sicherung des Friedens zu schaffen und erarbeitete zusammen mit dem britischen Premierminister Winston Churchill die Atlantik-Charta. Am 1. Januar 1942 beriefen sich 26 Staaten in der Declaration by United Nations auf die Prinzipien der Atlantik-Charta. Durch die Mitarbeit der UdSSR und der Republik China an der neuen Friedensordnung kam es zur Moskauer Erklärung der Vier Mächte, die auf eine schnellstmögliche Schaffung einer allgemeinen, auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller friedliebenden Staaten aufbauenden Organisation zur Aufrechthaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zielte. Bei der Konferenz von Dumbarton Oaks wurde weiter über die Gründung der UN beraten. Nach Einbeziehung Frankreichs in den Kreis der hauptverantwortlichen Mächte konnte die Charta der Vereinten Nationen 1945 auf der Konferenz von Jalta fertig gestellt werden. Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Polen unterzeichnete die Charta erst später, zählt aber zu den 51 Gründungsmitgliedern.
Die Charta trat am 24. Oktober des gleichen Jahres in Kraft, nachdem die Republik China, Frankreich, die Sowjetunion, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der Gründungsstaaten die Charta ratifiziert hatten.
Die Vereinten Nationen haben ihren Hauptsitz in New York und drei weitere Sitze in Genf (UNOG), Wien (UNOV) und Nairobi (UNON). In Den Haag befindet sich der Internationale Gerichtshof.
Anzumerken ist, dass nach offiziellem Sprachgebrauch sich die UNO Sitze nicht in dem jeweiligen Land befinden, sondern nur von diesen umgeben werden, d.h. dass der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist, oder der Hauptsitz der UNO in New York. In der UNO gelten Regeln eigener Art und die Staatsmacht des jeweiligen Sitzlandes darf dort keine Zwangsmaßnahmen ausüben, wodurch ihre Souveränität insoweit nicht infrage steht. Dass Einrichtungen der UNO eine Art „Internationales Territorium“ darstellen würden, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Jedoch sind ihre Einrichtungen exterritoriales Gebiet, vergleichbar dem von Botschaften.
Mitglieder der Vereinten Nationen
vollständige Liste, siehe: Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (alphabetisch) oder Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (chronologisch)
Gründungsmitglieder der UNO im Jahr 1945 waren:
Ägypten, Albanien, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Republik China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela.
1973 traten die DDR und die Bundesrepublik Deutschland als 133. und 134. Mitglied der UNO bei. Österreich trat der UNO im Jahr 1955 bei, die Schweiz erst 2002.
Keine Mitglieder sind unter anderem der Vatikanstaat (dessen völkerrechtliche Vertretung, der Heilige Stuhl, jedoch Beobachterstatus hat) und die nicht von allen Ländern anerkannten Staaten (West-)Sahara (Demokratisch-arabische Republik Sahara), die Türkische Republik Nordzypern (TRNZ), die Cookinseln und die Republik China (Taiwan). Die Republik China nimmt hier jedoch eine Sonderstellung ein, da sie als Gründungsmitglied der UN von 1945 bis 1971 sogar eines von fünf ständigen Mitgliedern im UN Sicherheitsrat war. Im Jahr 1971 musste die Republik China nach einem Beschluss der Generalversammlung aus den UN ausscheiden. Seither vertritt die Volksrepublik China, als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat, die chinesischen Interessen innerhalb der Vereinten Nationen.
Die Finanzierung der UNO
Finanziert wird die UNO durch die Mitgliedsländer, dabei ist festgelegt, dass jedes Land mindestens 0,001 % zum ordentlichen Haushalt beitragen muss und höchstens 25 % des Haushalts tragen darf. Die größten Finanzierer in den Beitragsjahren 2004-2006 sind die USA mit 22%, Japan mit 19,5 %, Deutschland mit 8,7 %, Großbritannien mit 6,1 % und Frankreich mit 6 %. Alle anderen Länder tragen weniger als 5 % bei; etwa die Hälfte bezahlen nur den Mindestbeitrag von 0,001 %. Durch die Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Briefmarken und Souvenirs kommt seit Jahren mehr Geld in die Kasse der UNO, als nahezu 2/3 der Mitglieder an Beiträgen zahlen.
Die Charta der Vereinten Nationen
Hauptartikel: Charta der Vereinten Nationen
Die Charta ist die Verfassung der UNO und wurde am 26. Juni 1945 im Theatersaal des Veterans War Memorial Building in San Francisco unterzeichnet. In Kraft trat die Charta am 24. Oktober 1945. Polen, das 22. Gründungsmitglied, hatte an der Konferenz nicht teilnehmen können und unterschrieb später. Die Charta ist ein zeitlich nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag und wurde seit ihrer Gründung an nur vier Stellen geändert, nämlich die Artikel 23, 27, 61 und 109.
Sie besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit 111 Artikeln, im Gegensatz dazu hatte der Völkerbund nur 26 Artikel. Die Kapitel beschäftigen sich unter anderem mit den verschiedenen Hauptorganen der UNO, der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, den Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen, sowie ihren Zielen und Grundsätzen.
Am meisten umstritten und diskutiert ist der Artikel 2, Ziffer 7, in dem es heißt:
::„Die UNO ist nicht befugt in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, einzugreifen.“
Organe der Vereinten Nationen
Hauptorgane
Völkerbund]
Völkerbund]]
Völkerbund
Gemäß [http://www.runiceurope.org/german/charta/charta.htm#3 Kapitel 3, Artikel 7] der Charta setzt sich die UNO aus sechs Hauptorganen zusammen, die für die Entscheidungsprozesse maßgeblich sind. Neben den Hauptorganen gehören eine Reihe von Nebenorganen und Sonderorganisationen zum System der Vereinten Nationen, die mit der Wahrnehmung spezifischer Aufgaben befasst sind.
- Die Generalversammlung (General Assembly): Vertreter aller UNO-Mitgliedstaaten haben einen Sitz und eine Stimme. Die Generalversammlung kann an die Mitgliedstaaten nicht bindende Empfehlungen abgeben und Vorlagen an den Sicherheitsrat richten, sie entscheidet auch über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Das Sekretariat (United Nations Secretariat): höchster Verwaltungsbeamter ist der Generalsekretär.
- Der Sicherheitsrat (Security Council) hat 15 Mitglieder, davon sind China, Russland, Frankreich, Großbritannien und die USA ständige Mitglieder. Die anderen zehn Mitglieder werden jeweils auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Beschlüsse des Sicherheitsrats sind bindend und durchsetzbar. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, darunter alle fünf ständigen Mitglieder (ausgenommen Beschlüsse über Verfahrensfragen). Man spricht hier von einem „Veto-Recht“ der ständigen Mitglieder. In der Praxis wird die Stimmenthaltung eines ständigen Mitgliedes nicht als „Veto“ gewertet.
- Der Wirtschafts- und Sozialrat (Economic and Social Council, ECOSOC): Ihm sind die vielen Spezialorganisationen unterstellt.
- Der Treuhandrat (Trusteeship Council) hat seine Aufgaben mittlerweile suspendiert, da es momentan keine Treuhandgebiete gibt.
- Der Internationale Gerichtshof, IGH (International Court of Justice, ICJ) in Den Haag als universelles völkerrechtliches Schiedsgericht.
Nebenorgane und Sonderorganisationen
Hauptartikel: UN-Spezialorganisation
Nebenorgane der UN-Generalversammlung werden zur Wahrnehmung spezieller Tätigkeiten gegründet. Sie haben ihr eigenes Verwaltungssystem, aber keine eigene völkerrechtliche Grundlage und sind nicht Völkerrechtssubjekte wie die UNO selbst. Zurzeit gibt es insgesamt 22 Nebenorgane, neben dem wohl bekanntesten dem Kinderhilfswerk UNICEF, u. a. das Umweltprogramm UNEP, das Welternährungsprogramm WFP, das Flüchtlingskommissariat UNHCR und das Entwicklungsprogramm UNDP.
Sonderorganisationen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell selbständig, jedoch durch ein Abkommen eng mit der UNO verbunden. Einige Organisationen sind zum Teil sogar älter als die UNO selbst. Mittlerweile gibt es 16 dieser zwischenstaatlichen Organisationen. Die UNO arbeitet unter anderem mit den folgenden autonomen Organisationen eng zusammen: UNESCO, WHO, IAO, IWF und andere. Die Arbeit der Sonderorganisationen wird durch den UN-Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert.
Arbeit und Ziele
Seit ihrer Gründung konnte die UNO mehrere beachtliche Erfolge erzielen, unter anderem:
- sie wirkte bei der Gründung des Staates Israel 1947 bis 1949 mit
- sie entschärfte die Berlinkrise 1948–1949,
- die Kubakrise 1962
- die Nahostkrise 1973
- sie wirkte in Rhodesien 1976 auf die Einführung des Wahlrechts für Schwarze hin
- Beendigung des Krieges zwischen dem Irak und Iran 1988
Sie sicherte direkt den Frieden etwa in
- Kambodscha 1993
- Mosambik 1994
- Angola 1995
- Guatemala 1996
- Zypern.
Viele Ziele haben die Vereinten Nationen bereits erreicht:
- Ausarbeitung der Menschenrechte 1948
- Ausrotten oder Eindämmen von Krankheiten (Pocken)
- Das Welternährungsprogramm der UNO stellt jährlich mehr als die Hälfte der weltweit geleisteten Nahrungsmittelhilfe bereit
- Sie sorgt für Schutz von Flüchtlingen
- Sie bilden Minensucher aus, zum Beispiel gibt es in Afghanistan zehn Millionen verlegte Minen
- 70 Prozent der Aktivitäten der UNO erstrecken sich auf die Bereiche Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe.
Friedenssicherung
Entwicklungshilfe
Die Friedenssicherung ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen. Sie sind der Vermeidung und Beendigung internationaler Konflikte zentral verpflichtet. Der hohe Stellenwert wird dadurch deutlich, dass bereits im ersten Artikel der UN-Charta das Ziel formuliert wird, ...
:: den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen. (Art. 1, Ziff. 1 der UN-Charta).
Zur Erreichung dieses Zieles wurde von den Vereinten Nationen durch die freiwillige Einbindung der UNO-Mitgliedstaaten ein System kollektiver Sicherheit geschaffen. Kern dieses kollektiven Sicherheitssystems ist das allgemeine Gewaltverbot:
::„Alle Staaten unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“ (Art. 2, Ziff. 4 der UN-Charta).
Trotz des allgemeinen Gewaltverbots schließt die Charta die Gewaltanwendung nicht völlig aus. Sie ist neben dem individuellen Selbstverteidigungsrecht jedes Landes auf den Sicherheitsrat konzentriert: Kollektive Maßnahmen gegen Friedensstörer unter Beachtung des Kapitel VII, wie wirtschaftliche, kommunikative und sonst nicht-militärische Sanktionen bis erforderlichenfalls hin zur Gewaltanwendung. Der Sicherheitsrat wird dadurch zum Träger des „Gewaltlegitimationsmonopols“. Bevor der Sicherheitsrat entsprechende Maßnahmen in einer friedensbedrohenden Situation beschließen kann, muss er zunächst untersuchen, ob ein Bruch des Friedens vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten, auf einen solchen Bruch zu reagieren: Er kann sowohl Empfehlungen an die UNO-Mitglieder aussprechen, als auch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Friedensstörer selbst, als auch allen anderen Mitgliedstaaten.
Bei Zwangsmaßnahmen sind sowohl nichtmilitärische Sanktionen, als auch direktes militärisches Eingreifen durch die UNO selbst oder durch mandatierte Mitglieder möglich. Das Aufstellen von UNO-Truppen ist in der Charta zwar vorgesehen, kam jedoch nie zustande. Zu den nichtmilitärischen Sanktionen gehören die „vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindung sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen“ (Art. 41 der UN-Charta).
Blauhelme
Hauptartikel: Friedenstruppen der Vereinten Nationen
Die Blauhelme sind die Friedenssoldaten der UNO. Sie waren als Mittel der passiven Friedenssicherung nicht in der Charta vorgesehen. Doch Dag Hammarskjöld und Lester Pearson entwarfen die Idee der Friedenssoldaten in Krisensituationen. Blauhelmsoldaten sind leicht zu erkennen, denn sie tragen, wie der Name schon sagt, entweder einen blauen Helm oder ein blaues Barett mit einem UNO-Abzeichen neben der Uniform ihres Landes. Ein Mandat zur Entsendung von Blauhelmen kann nur der UN-Sicherheitsrat erteilen, doch die Regierung jedes Landes darf selbst entscheiden, ob sie Soldaten zu einem solchen Einsatz entsendet. Bis 1990 hat die UNO bereits 500.000 Soldaten und Zivilpersonen zu Maßnahmen zur Erhaltung des Friedens eingesetzt. Zur Friedensherstellung werden Blauhelme jedoch nicht eingesetzt.
Ruanda-Krise
1994 wurde in Ruanda eines der schwersten Verbrechen der Geschichte begangen. Durch einen Gewaltausbruch kamen 800.000 Angehörige der Volksstämme Hutu und Tutsi ums Leben. Diesem Völkermord mussten die Blauhelmsoldaten der UNO tatenlos zusehen, da ihre Anzahl erstens viel zu gering war und die Blauhelmsoldaten zweitens nicht mit einem Mandat ausgestattet waren, das ein Eingreifen überhaupt gestattet hätte. Dieses Ereignis gilt gemäß Aussage von Kofi Annan als das größte Versagen der UNO.
Bosnien-Krise
Ende Mai 1995 kam es in Bosnien und Herzegowina nach NATO-Luftangriffen auf ein Munitionsdepot der bosnischen Serben in Pale zu einer Aufsehen erregenden Geiselnahme von UN-Soldaten. Als Folge der Luftangriffe wurden ausgewiesene NATO-Schutz-Zonen überfallen, UN-Soldaten als Geiseln genommen, an taktischen Positionen angekettet und zur Schau gestellt.
UNO-Sprachen
Obwohl die Vereinten Nationen eine Weltorganisation sind, werden schon aus praktischen Gründen nicht alle Sprachen der Welt offiziell benutzt. Tatsächlich beschränkt man sich auf sechs Amtssprachen: Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Von diesen sechs sind zwei - Englisch und Französisch - Arbeitssprachen. Dies ist in der Resolution 2 festgelegt, die von der Generalversammlung angenommen wurde.
Amtssprache bedeutet, dass in jeder offiziellen Sitzung eine Übersetzung nach und aus diesen Sprachen zu erfolgen hat und dass alle sitzungsvorbereitenden Dokumente, alle Resolutionsentwürfe und alle Protokolle und Berichte in angemessenem zeitlichen Rahmen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen müssen. Für die Arbeitssprachen gilt, dass alle organisationsinternen Arbeitsabläufe (mündlich und schriftlich) in diesen beiden Sprachen ablaufen können. Im Umgang mit dem Sekretariat der Vereinten Nationen hat jede(r) Delegierte das Recht, sich mündlich und schriftlich in der Arbeitssprache seiner oder ihrer Wahl auszudrücken. Auch müssen alle offiziellen Äußerungen des Sekretariats in den beiden Arbeitssprachen ablaufen (Anzeigen, Beschilderungen, etwa das bekannte "Security Council/Conseil de sécurité" in New York, Broschüren, Führungen usw.)
Dieses Regelwerk schließt einsprachige Auftritte prinzipiell aus.
Kritik an der UNO
Zusammensetzung des UNO-Sicherheitsrates
Ein Kritikpunkt ist die historisch bedingte Zusammensetzung des UNO-Sicherheitsrates. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats machen regen Gebrauch von ihrem Vetorecht, um Verurteilungen und Sanktionen gegen sich selbst oder befreundete Staaten abzuwenden, so legte 1946-64 etwa die Sowjetunion 103 Mal Veto gegen einmütige Mehrheiten ein. Oder auch im Falle Israels, das bereits 69 Konventionen ignorierte, wurde es durch ein Veto der USA bei 20 Konventionen geschützt.
Betrachtet man die Anteile an der Weltbevölkerung, die die Einwohner der ständigen Mitglieder stellen, stehen diese in keinem ausgeglichenen Verhältnis zu den ihnen eingeräumten privilegierten Kompetenzen. Beispielsweise verfügt Frankreich, ein Land mit 60 Millionen Einwohnern, über einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat, Indien, in dem über 1 Mrd. Menschen leben, jedoch nicht. Dieses Problem lässt sich auf keine einfache Weise lösen, denn die hierarchische Architektur des UNO-Sicherheitsrates, die einigen wenigen Staaten größere Machtbefugnisse zubilligt, reflektiert letztlich die große Diversität in der Entwicklung der realen Macht der Nationen. In diesem Sinne ist der Sicherheitsrat ein Machtkonzentrations- und Handlungsorgan und dient nicht der Repräsentation. Selbst mit 15 Mitgliedern stieß er oft und schnell an die Grenze seiner Handlungsfähigkeit wegen der widerstreitenden Interessen, die durch jedes Mitglied transportiert werden.
Ein Sicherheitsrat, in dem jeder Mitgliedstaat gemäß seinem Bevölkerungsanteil gerecht repräsentiert und mit Vetorecht ausgestattet wäre, wäre praktisch handlungsunfähig, da es nahezu unmöglich ist, für konkrete und bindende Entscheidungen einer gewissen Tragweite einen Konsens von über 190 Staaten zu erwirken. Eine wirklich "gerechte" Umgestaltung des Weltsicherheitsrats könnte somit nur in Verbindung mit einer grundlegenden Reform der gesamten Verfassung der UNO vonstatten gehen, unter Konsolidierung von Rolle und Kompetenzen der Generalversammlung.
Die Ursachen dafür, dass es bislang nicht zu einer solchen Reform kam, scheinen sich auszubalancieren: Eine entschlossene Umgestaltung, die dem Gedanken einer Weltorganisation Rechnung trüge, implizierte einen Machtverlust der bisher privilegierten ständigen Mitglieder - überwiegend Industrieländer, die den größten Teil der Finanzierung der UNO aufbringen.
Kompetenzen
Ein zentrales Problem der UNO sind und bleiben die kaum vorhandenen Kompetenzen derselben. Es gelang der UNO vor allem deshalb, nahezu alle Staaten der Welt unter einem Dach zu vereinen, weil die Charta an entscheidenden Stellen so flexibel interpretierbar ist, dass sie von praktisch allen kulturellen Überzeugungen und politischen Ideologien - auch wenn diese sich z.T. gegenseitig ausschließen - in deren Sinne und zu deren Gunsten entsprechend der Situation ausgelegt werden kann. Damit das Konzept einer handlungsfähigen Weltorganisation vollständig aufgehen kann, wäre eine massive Abgabe nationalstaatlicher Kompetenzen an diese Organisation in allen drei Bereichen der Gewaltenteilung (Exekutive, Legislative und Judikative) notwendig. Dazu ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum ein Staat bereit. Die europäischen Staaten sind ja nicht einmal zu einer EU-Verfassung bereit, wie sich im Jahre 2005 gezeigt hat.
Letztlich vereiteln nationale Alleingänge die meisten Ansätze, zu mehr Verbindlichkeit innerhalb der UNO zu gelangen. Beispiel dafür sind etwa die USA, die die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für eigene Bürger ablehnen und sich für den Fall eines gegen ihren Willen dort herbeigeführten Prozesses sogar die militärische "Befreiung" vorbehalten wollten, was die Legitimation des Internationalen Strafgerichtshofs insgesamt in Frage stellt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass die UNO kaum - oder gar nicht - in Kollision mit den Interessen der USA Politik betreiben kann, da sie mit den Vereinigten Staaten von Amerika finanziell, historisch, personell und konstitutionell zu stark verwoben ist.
Manche Kritiker werfen der UNO deshalb vor, für viel Geld, das anderweitig sinnvoller ausgegeben werden könnte, vor allem stapelweise bedrucktes Papier zu produzieren - ein allerdings sehr pointierter Standpunkt. Denn mehr Verbindlichkeit bedeutet notwendig auch mehr Uniformität. Wenngleich es der UNO nur auf einer sehr rudimentären Ebene gelang, einheitliche kulturelle und politische Vorstellungen der Menschheit zu definieren, waren doch einige UNO-Missionen durchaus erfolgreich und ob die zwischenstaatliche Konfliktbewältigung ohne die UNO-Vermittlung besser abliefe, darf ebenfalls bezweifelt werden. Realistisch betrachtet, kann es auf längere Sicht keine echte Weltregierung geben, solange sich die Völker der Welt nicht auf eine widerspruchsfreie und trotzdem scharfe Definition ihrer kulturellen und politischen Werte mitsamt der sich daraus ergebenden Implikationen einigen können und an diesem Anspruch sollte die UNO auch nicht gemessen werden.
Weitere Kritik
- Ein großer Fehlschlag war das 1960 erstellte Entwicklungshilfe-Konzept. Die Länder der Dritten Welt erhielten Geld, um sich zu entwickeln, doch der Aufbau eines erfolgreichen Handelssystems unterblieb, so dass sie in eine zunehmende Abhängigkeit von den Transferleistungen gerieten.
- Der UNO wird auch vorgeworfen, dass sie sich im Laufe der Zeit nur in all jene Konflikte eingeschaltet hat, die die stärkste Beachtung in den Medien fanden. Herausgehalten hat sie sich dagegen Krisen in Sudan, Armenien, Bangladesch, Myanmar, Kolumbien, Ruanda und Peru.
- Bei Industriestaaten herrscht ein relatives Desinteresse bei allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten der UNO; wenn sich tatsächlich Probleme einstellen, die man ernst nimmt, werden diese oft nach stillschweigender Übereinkunft außerhalb oder beilläufig in der UNO behandelt.
- 1946 scheiterte der Plan der Vereinigten Staaten, die nuklearen Waffen unter die Kontrolle der UNO zu stellen, einerseits wollten die USA auf die Atombomben nicht verzichten, solange sie nicht sicher sein konnten, dass kein anderes Land sie bauen kann, anderseits wollte die Sowjetunion ihre Forschung nicht einstellen, solange Washington über das Nuklearwaffen-Monopol verfügt. Während des Kalten Krieges versuchte jede Supermacht, weitere Staaten auf ihre Seite zu ziehen, sie wurden mit großzügigen Wirtschaftshilfen und Ausrüstungen gelockt. Infolgedessen brachen viele Kriege aus, die diese stellvertretend für die Supermächte ausfochten (Stellvertreterkriege).
- Ein weiterer, umstrittener Kritikpunkt ist, dass sich die UNO überproportional mit der Verurteilung Israels befasst. Mit den Stimmen der arabischen Staaten wurden so viele Resolutionen gegen Israel erlassen und so viele Sondersitzungen zum Thema Nahostkonflikt einberufen wie zu keinem anderen Thema. Jedoch wurden unabhängig von ihrer Berechtigung die Resolutionen nicht durchgesetzt, da die USA bei implementierenden Maßnahmen immer zugunsten Israels ihr Veto einlegen. Auch werden Menschenrechtsverletzungen in der arabischen Welt selten thematisiert und erst kürzlich ein Resolutionsentwurf, der erstmals in der Geschichte der UNO explizit den Antisemitismus verurteilen sollte, mit den Stimmen der arabischen Staaten abgelehnt. Einen Höhepunkt erreichte dies beim UNO-Kongress in Durban, wo der Zionismus als gleichbedeutend mit Rassismus erklärt wurde.
Wichtige Resolutionen
- Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates: fordert den Rückzug Israels "aus besetzten Gebieten" im Gegenzug für eine Anerkennung Israels und die Respektierung seiner Sicherheit "frei von Bedrohung und Gewalt".
- Resolution 478 des UN-Sicherheitsrates: Annexion von Ost-Jerusalem im Sechstagekrieg (1967) für nichtig erklärt.
- Resolution 1441 des UN-Sicherheitsrates: 8. November 2002 Aufforderung an den Irak, die vorangegangenen Resolutionen einzuhalten, die von manchen Staaten als Mandat für ihr späteres Eingreifen ausgelegt wurde (siehe Irak-Krieg).
Literatur
- Dieter Göthel: Die Vereinten Nationen - Eine Innenansicht. Auswärtiges Amt, Berlin 2002
- Günther Unser: Die UNO - Aufgaben, Strukturen, Politik. dtv, München 2004, ISBN 3-423-05254-6
- Klaus Dieter Wolf: Die UNO - Geschichte, Aufgaben, Perspektiven. C.H.Beck, München 2005, ISBN 3-406-50878-2
- Sabine von Schorlemer (Hrsg.): Praxishandbuch UNO - Die Vereinten Nationen im Lichte globaler Herausforderungen. Springer, Berlin 2003, ISBN 3-540-43907-2
- Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8252-2243-8
- Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002
Siehe auch:
- Portal:Vereinte Nationen
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- Afrikanische Union
- Völkerrecht
- Model United Nations
- Global Governance
Weblinks
-
- [http://www.un.org/ www.un.org] - Internationale Seite der UNO (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch)
- [http://www.un.org/Depts/german/sr/fs_sr_res.html www.un.org/...] - Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats
- [http://www.runiceurope.org/german/index.htm www.runiceurope.org/...] - Regionales Informationszentrum der UNO mit Chartatext und Informationen zum Aufbau
- [http://www.dgvn.de/ www.dgvn.de] - Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.
- [http://www.bpb.de/publikationen/YCUQES,0,0,60_Jahre_Vereinte_Nationen.html www.bpb.de/...] - Bundeszentrale für politische Bildung: 60 Jahre Vereinte Nationen
- [http://www.uno-komitee.de/ www.uno-komitee.de] - Kommitee für eine demokratische UNO
!Vereinte Nationen
Kategorie:Politologie
Kategorie:Friedensnobelpreisträger
Kategorie:US-Außenpolitik
Kategorie:Diplomatie
ja:国際連合
ko:국제 연합
ms:Pertubuhan Bangsa-Bangsa Bersatu
simple:United Nations
th:สหประชาชาติ
zh-min-nan:Liân-ha̍p-kok
ReligionAls Religion wird oftmals ein in größeren Bevölkerungsgruppen verankertes System von Vorstellungen über die Existenz von Gegebenheiten jenseits des sinnlich Erfahrbaren, bezeichnet.
Diese in langen Traditionen entstandene Welterklärung bzw. Anleitung zur Lebensbewältigung wird in der westlichen Welt aufgrund christlicher Traditionen häufig mit der Kurzformel "Glaube" zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um den zumeist institutionalisierten und organisierten Glauben an eine oder mehrere persönliche oder auch unpersönliche transzendente Wesenheiten, z.B. eine Gottheit, Geister und Ahnen) und/oder Prinzipien (z.B. Dao, Dhamma) und/oder andere Vorstellungen, wie z.B. Nirvana und Jenseits.
Nähere Bestimmung
Allerdings erfasst dieser westliche Ansatz einer Definition mit Hilfe des Begriffs "Glauben" nicht alle Religionen, da dieser Terminus in einigen Religionen nicht oder kaum existiert und damit nicht das eigentliche Merkmal dieser Religion sein kann.
Ein weiteres Problem stellt die Bestimmung einer Gemeinschaft als Religion dar. Einige Religionen beruhen auf philosophischen Systemen, bei anderen ist die politische Orientierung oder die Spiritualität sehr ausgeprägt. Eine klare Abgrenzung ist kaum möglich, Überschneidungen finden sich in nahezu allen Religionen und insbesondere bei der Rezeption durch einzelne Menschen. Den meisten Religionen sind Heilslehren, Symbolsysteme und Rituale zu eigen. Auf diesem Hintergund werden populäre Einteilungen vorgenommen.
Religiöse Vorstellungsbilder weiterzugeben und damit zu vergesellschaften, ist an die Sprachfähigkeit des Menschen gekoppelt und daher so alt wie das Sprachvermögen der Hominiden.
Als Hochreligionen werden meist Christentum, Islam, Judentum, Hinduismus, Buddhismus, Daoismus, Sikhismus, Konfuzianismus, Baha'i und Shinto verstanden (siehe auch Liste der Religionen der Welt).
Mit der wissenschaftlichen Erforschung von Religionen befassen sich insbesondere die Religionswissenschaft/Religionsgeschichte, die Religionssoziologie, die Religionsphänomenologie und die Religionsphilosophie.
Begriff und Etymologie
religio hatte im Lateinischen die unterschiedlichsten Bedeutungen: "Gottesfurcht", "Frömmigkeit", "Heiligkeit", aber auch "Rücksicht", "Bedenken", "Skrupel", "Gewissenhaftigkeit" oder "Aberglaube".
Die weitere Etymologie des Begriffs ist nicht mit Sicherheit geklärt. religare bedeutet im Lateinischen "anbinden, zurückbinden" und auch "festhalten, an etwas festmachen".
Der Begriff religio ist kein Terminus altrömischer Religion. Die frühesten Belege finden sich vielmehr erst in den Komödien des Plautus (ca. 250-184 v. Chr.) und in den politischen Reden des Cato (234-149 v. Chr.).
Nach Cicero (De Natura Deorum 2, 72) geht religio zurück auf relegere, was wörtlich "wieder aufwickeln", im übertragenen Sinn "bedenken, Acht geben" bedeutet. Cicero dachte dabei an den Tempelkult, den es sorgsam zu beachten galt. Lactantius (Divinae Institutiones 4, 28) führt das Wort zurück auf religare: "an-, zurückbinden". Mögliche ursprüngliche Bedeutungen von "Religion" sind demnach "frommes Bedenken" oder die "Rückbindung" an einen von Gläubigen an- bzw. wahrgenommenen universellen göttlichen Ursprung oder an sonstiges Höheres.
Religion und Religiosität
Der Begriff religio bzw. religiosus wurde im Mittelalter vor allem für den Ordensstand benutzt. Diese Bedeutung hat der Begriff bis heute im römisch-katholischen Kirchenrecht. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren für das Wort "Religion" die Bezeichnungen fides (Glaube), lex (Gesetz) und secta (Richtung, Partei) gebräuchlich. Der heutige Begriff "Religion" wurde erst nach der Reformation eingeführt. Darunter verstand man zunächst Lehren, die je nach Auffassung, entweder richtig oder falsch sein sollten. In der Aufklärung entwickelte sich dann ein abstrakterer Religionsbegriff, auf den die gegenwärtigen Definitionsansätze zurückgehen.
Im Deutschen sind die Begriffe Religion und Religiosität zu unterscheiden. Der Begriff Religiosität wird seit Ende des 18. Jh. verwendet. Religion bezeichnet demgemäß ein System - also das Äußerliche, Strukturelle, Gemeinschaftliche -, während Religiosität auf das Subjektiv-Individuelle bezogen ist, insbesondere auf das Erleben des Einzelnen.
Begriffliche Problematik
Religiosität
Wichtig bei der Betrachtung der Herkunft des Wortes ist die kritische Beobachtung seiner (ideologischen) Verwendung. Abgesehen von diesen etymologischen Unsicherheiten ist der Terminus auch heute noch problematisch. Mit der europäischen "Entdeckung" bisher in der so genannten Alten Welt unbekannter Kulturen wurde der Begriff auf Sachverhalte angewendet, die zwar Ähnlichkeiten mit dem europäischen Religionskonzept haben (zum Beispiel die Gottesverehrung), in mancher Hinsicht aber auch sehr gegensätzlich sind (zum Beispiel der Ausschließlichkeitsanspruch). Diese Differenz besteht auch zu den östlichen Religionen, was z.B. an den Übersetzungen des Wortes Religion in der jeweiligen Sprache zu erkennen ist.
Eine Folge ist, dass heute zwar viele verschiedene Religionen und Religionsformen bekannt und erforscht sind, jedoch eine auf alle Religionsgemeinschaften und -formen anzuwendende Definition aussteht und wahrscheinlich - wegen der heterogenen Theoriesysteme - auch in Zukunft nicht existieren wird.
Wissenschaftliche Ansätze zur Definition von Religion
Die Religionssoziologie und Religionswissenschaft untersuchen seit ca. 100 Jahren auf empirischer und theoretischer Grundlage Religionen als gesellschaftliche Phänomene. Dabei gibt es unterschiedliche Auffassungen über Definition und Funktion von Religion. In beiden Wissenschaften konnte man sich bisher auf eine wissenschaftliche Definition, die beschreibt, was Erkennungsmerkmale von Religionen sind und wann eine Weltanschauung als Religion bezeichnet wird, nicht einigen. Dennoch gab es vielversprechende Ansätze, an die die weitere Forschung anknüpfen kann.
Religionswissenschaft
Nach Karl Marx u. a. sind Religionen ursprünglich an eine unilaterale gesellschaftliche Praxis gekoppelt. Demnach sind Jäger-, Nomaden- und Ackerbauernreligionen (als Basalreligionen) zu unterscheiden. Nur die Nachfolger der beiden letzteren, mit dem Neolithikum entstandenen Religionen hatten noch wesentlichen Einfluß auf die heutigen Religionen Europas.
Erich Fromm bildete eine weite, sozialpsychologische Definition von Religion als jedes von einer Gruppe geteilte System des Denkens und Handelns, das dem einzelnen einen Rahmen der Orientierung und ein Objekt der Hingabe bietet.
Religionssoziologische Ansätze
- Nach Émile Durkheim, Begründer der Soziologie, trägt Religion zur Festigung sozialer Strukturen aber auch zur Stabilisierung des Einzelnen bei. Sein Religionsbegriff ist somit ein funktionalistischer. Gemäß Durkheim ist die Religion ein solidarisches System, das sich auf Überzeugungen und Praktiken bezieht, die heilige Dinge beinhalten und in einer moralischen Gemeinschaft wie beispielsweise der Kirche, alle vereinen, die dieser angehören. Daraus ergeben sich drei Aspekte von Religion, die Glaubensüberzeugungen (Mythen), die Praktiken (Riten) und die Gemeinschaft, auf die diese bezogen sind. Durkheim bezeichnet unter anderen Faktoren den Glauben als ein Element der Macht, die die Gesellschaft über ihre Mitglieder ausübt.
- Ferdinand Tönnies unterscheidet Ende des 19. Jh. zwischen 'Gesellschaft' und 'Gemeinschaft'. Er betont die sinnstiftende Funktion von Religion als typisch "gemeinschaftlich" und erforscht ihre Symbolsysteme. Religiöse Gemeinschaften - wie andere traditionelle Gemeinschaften - dienen demnach der kulturellen Bindung des Individuums. Sie verlieren zugunsten der Prägung durch die Gesellschaft in der Moderne an Bedeutung für den Einzelnen. Als Kirche, das heißt als Institution, behalten sie jedoch hohen gesellschaftlichen Einfluss. Laut Tönnies ("Geist der Neuzeit") folgt gegenwärtig einem Zeitalter der Gemeinschaft ein Zeitalter der Gesellschaft. Die Funktion der Religion im ersteren werde nunmehr von der öffentlichen Meinung mehr und mehr übernommen.
- Max Weber, der sich Anfang des 20. Jahrhunderts ausführlich mit dem Phänomen "Religion" aus soziologischer Sicht befasste, unterschied zwischen Religion und Magie. Unter Religion versteht er ein dauerhaftes, ethisch fundiertes System mit hauptamtlichen Funktionären, die eine geregelte Lehre vertreten, einer organisierten Gemeinschaft vorstehen und gesellschaftlichen Einfluss anstreben. Magie dagegen ist nach Weber lediglich kurzfristig wirksam, gebunden an einzelne Magier oder Zauberer, die als charismatische Persönlichkeiten vermeintlich Naturgewalten bezwingen und eigene moralische Vorstellungen entwickeln. Diese Abgrenzung versteht Weber als idealtypisch. Reinformen sind selten, Überschneidungen und Übergänge werden konstatiert.
Religionswissenschaftliche Ansätze
- Nach Clifford Geertz (1973) ist Religion ein kulturell-geschaffenes Symbolsystem, das versucht, dauerhafte Stimmungen und Motivationen im Menschen zu schaffen, indem es eine allgemeine Seinsordnung formuliert. Diese geschaffenen Vorstellungen werden mit einer solch überzeugenden Wirkung ("Aura von Faktizität") umgeben, dass diese Stimmungen und Motivationen real erscheinen. Solche "heiligen" Symbolsysteme haben die Funktion, das Ethos - das heißt das moralische Selbstbewusstsein einer Kultur - mit dem Bild, das diese Kultur von der Realität hat, mit ihren Ordnungsvorstellungen zu verbinden. Die Vorstellung von der Welt wird zum Abbild der tätsächlichen Gegebenheiten einer Lebensform. Die religiösen Symbolsysteme bewirken eine Übereinstimmung zwischen einem bestimmten Lebensstil und einer bestimmten Metaphysik, die einander stützen. Religion stimmt demnach menschliche Handlungen auf eine vorgestellte kosmische Ordnung ab. Die ethischen und ästhetischen Präferenzen der Kultur werden dadurch objektiviert und erscheinen als Notwendigkeit, die von einer bestimmten Struktur der Welt erzeugt wird. Die Glaubensvorstellungen der Religionen bleiben demgemäß nicht auf ihre metaphysischen Zusammenhänge beschränkt, sondern erzeugen Systeme allgemeiner Ideen, mit denen intellektuelle, emotionale oder moralische Erfahrungen sinnvoll ausgedrückt werden können. Da somit eine Übertragbarkeit von Symbolsystem und Kulturprozess vorliegt, bieten Religionen nicht nur Welterklärungsmodelle, sondern gestalten auch soziale und psychologische Prozesse . Durch die unterschiedlichen Religionen wird eine Vielfalt unterschiedlicher Stimmungen und Motivationen erzeugt, sodass es nicht möglich ist, die Bedeutsamkeit von Religion in ethischer oder funktionaler Hinsicht festzulegen.
- Jacques Waardenburg bezeichnet die Definition von Religion als 'Glauben' als ein Produkt westlicher Tradition. Dieser Begriff treffe daher nicht auf die Vorstellungen anderer Kulturen zu und sei für die Beschreibung von Religionen eher ungeeignet. Religionen können nach seiner Auffassung als Bedeutungsgefüge mit darunterliegenden Grundintentionen für Menschen angesehen werden.
- Der amerikanische Religionswissenschaftler Ninian Smart entwirft ein multidimensionales Modell von Religion und unterscheidet dabei sieben Dimensionen: 1. die praktische und rituelle, 2. die erfahrungsmäßige und emotionale, 3. die narrative oder mythische, 4. die doktrinale und philosophische, 5. die ethische und rechtliche, 6. die soziale und institutionale und 7. die materielle Dimension (z.B. sakrale Bauwerke).
Phänomene und religionsspezifische Begrifflichkeit
Um Religionen zu beschreiben, haben Menschen, die sich mit Religion(en) beschäftigten, Kriterien und Begriffe für gefundene Phänomene geschaffen. Viele dieser Begriffe sind selbst Produkte religiöser Sichtweisen und damit problematisch für das Beschreiben religiöser Phänomene, da sie oftmals religiöse Interpretationen des jeweiligen Objektes sind und höchstens einen Ausschnitt des eigentlichen Phänomens zeigen können. So ist z.B. der Begriff "Gebet" ein christlicher und beschreibt eine christliche Praktik, die nicht auf Dinge wie Meditation oder Versenkung angewandt werden kann, obgleich dies immer wieder geschieht. Dennoch gibt es in vielen Religionen ähnliche Konzepte, die miteinander verglichen und einander gegenüber gestellt werden können, wodurch ein Ordnen und Beschreiben von Religionen erst möglich wird.
Theismus und Atheismus
Versenkung]
Religionen, die einen Gott verehren, werden als monotheistisch bezeichnet, Religionen, die mehrere Götter verehren, als polytheistisch, Religionen, die das Göttliche in der gesamten Welt sehen, als pantheistisch, Religionen die sich nicht auf ein oder mehrere transzendente Wesen beziehen als atheistisch, obwohl der Atheismus als solcher keine Religion ist. Dennoch gibt es atheistische Religionen wie z.B. den Theravada-Buddhismus.
Auch einige atheistische Weltanschauungen haben an religiöse Rituale erinnernde ideologisch geprägte Formen. Man denke z.B. an die Aufmärsche und Feiern kommunistischer Staaten oder an die sozialistischen Jugendweihen. Der Faschismus bzw. Nationalsozialismus trägt ebenfalls die Züge eines extremistischen religiösen Systems. Ein Beispiel ist die quasigöttlichen Verehrung des Führers. Neuere Forschungen zur Entstehung des Nationalsozialismus widmen dieser Thematik besondere Aufmerksamkeit. Die These, dass scheinbar nichtreligiöse Systeme sich religiöser Formen bedienen, wird wissenschaftlich diskutiert (siehe auch: Politische Religion). Weitere Kategorien zur Bezeichnung von (weniger weit verbreiteten) Religionen sind indigene und animistische Religionen.
Schöpfungsmythen und Kosmologie
Häufig vermitteln Religionen eine Vorstellung, wie die Welt entstanden ist, eine Schöpfungsgeschichte und ein Bild der letzten Dinge, eine Eschatologie. Dazu gehört immer die Hauptfrage, was mit dem Menschen nach dem Tod geschieht. Themen wie Reinkarnation, Nirwana, Ewigkeit, Jenseits, Himmel oder Hölle, und was letztlich mit der Welt geschehen wird (Weltuntergang, Apokalypse, Ragnarök, Reich Gottes), sind in vielen Religionen zentral.
Religiöse Spezialisten
Die meisten Religionen kennen Priester, Prediger, Geistliche, Magier, Druiden oder Schamanen, die die Religion überliefern, lehren, ihre Rituale ausführen und zwischen Mensch und Gottheit vermitteln. Manche Religionen sprechen einzelnen dieser Menschen übernatürliche Eigenschaften zu. In vielen Religionen sind diese Personen innerhalb einer formellen Organisation tätig, in anderen unabhängig. Sie werden bezahlt oder üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. In einigen Religionen werden die religiösen Rituale vom Familienoberhaupt durchgeführt oder geleitet. Es existieren auch Religionen, in denen es keinen autorisierten Vermittler zwischen dem Übernatürlichen und dem Menschen gibt.
Spiritualität und Rituale
Häufig pflegen Religionen und Konfessionen eine eigene Art von Spiritualität. Spiritualität - insbesondere im Christentum - ist das geistliche Erleben, im Gegensatz zur Dogmatik, welche die festgesetzte Lehre einer Religion darstellt. Das Ritual hingegen ist durch die Religion formalisierte Spiritualität. Im heutigen westlichen Sprachgebrauch wird Spiritualität als seelische Suche nach Gott oder einem anderen transzendenten Bezug bezeichnet, ob im Rahmen von spezifischen Religionen oder jenseits davon. In einigen Religionen finden sich Strömungen, deren Anhänger die Begegnung mit der Transzendenz oder dem Göttlichen in mystischen Erfahrungen finden.
Zu religiösen Riten gehören unter anderem Gebet, Meditation, Gottesdienst, religiöse Ekstase, Opfer, Liturgie, Prozessionen und Wallfahrten. Daneben gibt es im Alltag gelebte Frömmigkeit wie Almosen geben, Barmherzigkeit oder Askese.
Schismen und Synkretismus
Aufgrund ihrer ideologischen Momente haben Religionen die latente Tendenz zur Spaltung. Neue Religionen sind oft durch die Abtrennung einer Gruppe aus der ursprünglichen Religionsgemeinschaft entstanden.
Der Begriff Synkretismus beschreibt das gleichzeitige Ausüben von Praktiken verschiedener Religionen. Im klassischen Sinne ist er aber der Versuch, Religionen zu vereinen oder die Schaffung einer neuen Religion aus unterschiedlichen Vorgängern zu initiieren.
Seit der Aufklärung wird - vor allem im westlichen Kulturkreis - zwischen institutionalisierter Religion und persönlicher Haltung zum Transzendenten unterschieden.
Hinzu kommen seit den 1980er Jahren postmoderne Ansätze, nach denen Gruppen oder Individuen Ideen, Rituale usw. aus Religionen und anderen Weltanschauungen neu zusammenstellen und auf ihre Bedürfnisse zuschneiden. Dieses eklektizistische Vorgehen wird von Vertretern traditioneller Religionen zuweilen "Patchwork- bzw. Cafeteria-Religion" oder "Supermarkt der Weltanschauungen" genannt.
Religionen in Zahlen
Viele Menschen haben das Bedürfnis, zu erfahren, wie viele "Gläubige" sich zu einer Religion bekennen. Obwohl immer wieder Statistiken auftauchen, ist die Quellenlage zumeist fraglich. Auch gibt es Religionen wie das Christentum oder den Buddhismus nicht (man vergleiche das "Christentum" in Südamerika und Skandinavien). Daher sollte stets beachtet werden, dass solche Statistiken im besten Falle nur etwas über die Anzahl der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft (ähnlich einer Vereinsmitgliedschaft) und über die Ideologie der Statistikveröffentlicher aussagen. Darüber hinaus gibt es sehr unterschiedliche Ausprägungen der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Beispielsweise werden zum Judentum häufig auch diejenigen gerechnet, die sich als Atheisten bezeichnen, zum Christentum in Deutschland alle Kirchensteuerzahler, auch wenn sie nicht gläubig sind.
eklektizistische
Statistik A - Religionen der Welt - Zugehörige
(Quelle: [http://www.adherents.com/Religions_By_Adherents.html adherents.com])
- Christentum (2,1 Milliarden)
- Islam (1,3 Milliarden)
- Atheismus, Nichtreligiöse (1,1 Milliarden)
- Hinduismus (900 Millionen)
- Traditionelle Chinesische Religionen (394 Millionen)
- Buddhismus (376 Millionen)
- Nichtafrikanische Indigene Religionen (300 Millionen)
- Traditionell Afrikanische Religionen (100 Millionen)
- Sikhismus (23 Millionen)
- Spiritismus (15 Millionen)
- Judentum (14 Millionen)
- Baha'i (7 Millionen)
- Jainismus (4,2 Millionen)
Statistik B - Religionen der Welt - Zugehörige
(Quelle: [http://www.globalchristianity.org/resources.htm David B. Barrett])
- Islam (1,313 Milliarden)
- Römisch Katholische Kirche (1,119 Milliarden)
- Hinduismus (870 Millionen)
- Nichtreligiös (769 Millionen)
- Unabhängige Christliche Kirchen (427 Millionen)
- Traditionelle Chinesische Religionen (405 Millionen)
- Buddhismus (379 Millionen)
- Protestantische Kirchen (376 Millionen)
- Ethnoreligionen (256 Millionen)
- Orthodoxe Kirchen (220 Millionen)
- Atheismus (152 Millionen)
- Afrikanische Religion (100 Millionen!)
- Neue Religionen (108 Millionen)
- Anglikaner (80 Millionen)
- Sikhismus (25 Millionen)
- Judentum (15 Millionen)
Stand Mitte 2005, Weltbevölkerung: 6,454 Milliarden.
Statistik C - Religionen in Deutschland - Zugehörige
(Quelle: [http://www.remid.de/remid_info_zahlen.htm REMID])
- Römisch-Katholische Kirche (26,46 Millionen)
- Evangelische Landeskirchen (26,21 Millionen)
- Islam (gesamt: 3,3 Millionen)
- Hinduismus (gesamt: 0,092 Millionen)
- Neuapostolische Kirche (0,38 Millionen)
- Buddhismus (gesamt: 0,21 Millionen)
- Judentum (gesamt: 0,189 Millionen)
Religion und Ethik
eklektizistischeen, in welchen ethisches Verhalten festgelegt und über die Schrift weitergegeben wird.]]
Die meisten alten Religionen hatten zugleich den Anspruch menschliches Zusammenleben durch Gesetze zu regeln (10 Gebote). Die meisten Religionen der Gegenwart haben ein ethisches Wertesystem, dessen Einhaltung sie fordern. Dieses System umfasst Vorstellungen darüber, was richtig und falsch und was gut und böse ist, wie ein Angehöriger der jeweiligen Religion zu handeln und teilweise zu denken hat. Immer also findet sich eine zugrundeliegende Auffassung über die Welt, die Natur und die Stellung des Menschen dazu darin. Obgleich sich diese Vorstellungen historisch wandeln, stehen hinter solchen religiösen Pflichten in fast allen Religionen ähnliche moralische Prinzipien. Diese sollen das konfliktarme Miteinander der Mitglieder der Religionsgemeinschaft regeln, sollen Gesellschaft und zum Teil Politik positiv beeinflussen und die Menschen individuell dem jeweiligen religiösem Ziel näher bringen. Zum Teil bieten sie für den Einzelnen einen moralischen Rahmen, der ihn psychisch und physisch stabilisieren kann.
In einigen Religionen sollen diese moralischen Gesetze der jeweiligen Überlieferung nach direkt dem Religionsstifter von der entsprechenden Gottheit überbracht worden sein und somit höchste Autorität besitzen. Nach dieser Vorstellung müssen sich auch weltliche Herrscher diesen ethischen Anforderungen beugen. Gehorsam wird teilweise unter Androhung von diesseitigen oder jenseitigen Strafen gefordert oder als einziger Weg zum Heil dargestellt.
Häufig existieren noch weitere Regeln, die nicht direkt vom Stifter der Religion stammen, sondern aus den heiligen Schriften und anderen Tradierungen der jeweiligen Religion abgeleitet werden (z.B. Talmud, Sunna). Einige dieser Normen verloren im Laufe der historischen Entwicklung für viele Gläubige ihren Sinn und wurden in einigen Fällen den sehr unterschiedlichen Wertesystemen der entsprechenden Zeit angepasst.
Ethik im Judentum und Christentum
Die gelebte Ethik von Judentum und Christentum unterscheidet sich unter anderem dadurch, ob die jeweilige Religion mit einem weiten individuellem Denk- und Handlungsspielraum, traditionell oder fundamentalistisch ausgelegt wird. Auch innerhalb der einzelnen Religionen gibt es häufig unterschiedliche Schulen, welche die jeweilige Morallehre verschieden auslegen und anwenden. So gab es z.B. im Christentum Strömungen, die das Alte Testament aufgrund der darin sehr gewalttätig wirkenden Gottheit "verbannen" wollten.
Judentum und Christentum verbindet in ihren ethischen Systemen beispielsweise der Gedanke an eine Endzeit. Dieses lineare Verständnis von Zeit bedeutet, dass die Gläubigen im Diesseits nach den von ihrer Gottheit geforderten Regeln leben, um den Lohn dafür in einer späteren Zeit zu erhalten; obgleich die Gottheit auch im Diesseits schon wirken kann. Allerdings wird im Protestantismus ebenso oftmals die göttliche Gnade für ausschlaggebend gehalten, auch teilweise unabhängig von der Befolgung moralischer Postulate. Das Judentum ist weniger jenseitsbezogen jedoch gebotreicher als das Christentum, was sich u.a. im hebräischen Wort für Religion, nämlich Torah (Gesetz), widerspiegelt. Ähnlich wie im Hinduismus gibt es genaue Anweisungen, wie die Handlungsweisen des Mitglieds in der Gruppe sein sollen. In den christlichen Religionen sind durch die Relativierungen ihres Stifters und die neuplatonischen Einflüsse weit weniger Richtlinien vorgegeben - beispielsweise die Zehn Gebote.
Ethik im Islam
Die Ethik im Islam ist ähnlich wie im Judentum sehr stark an Gebote für einzelne Situationen gebunden. Der Koran gibt genaue Anweisungen für die Handlungen des Einzelnen in der Gruppe. Wichtig für den Islam ist eine kollektive Verantwortung für Gut und Böse. Dies wird beispielsweise in der Anweisung al-amr bil ma'ruf wa n-nahi an al-munkar (das Gute befehlen und das Schlechte verbieten) deutlich. In Folge besteht die Gefahr einer unumschränkten Befehlsgewalt der Gemeinschaft (siehe auch Hisba). Der Islam geht in seinen Hauptrichtungen Sunna und Schia von der Prädestination (Vorherbestimmung) aus, die dem Individuum nur begrentzten Handlungsspielraum zugesteht.
Ethik bei den "östlichen Religionen"
Religionen wie der Buddhismus, der Hinduismus oder auch der Daoismus stellen ebenso ethische Anforderungen, wie unter anderem die Überwindung von Hass, Habgier, Lüge sowie besonders Gewaltlosigkeit. Dabei werden die Regeln an einer angenommen kosmischen Gesetzmäßigkeit bzw. einem Weltprinzip ausgerichtet (z.B. Dharma im Hinduismus und im Buddismus, Dao im Daoismus). Dieses kosmische Weltprinzip beinhaltet ethische Vorgaben für jedes Individuum. Von den Anhängern wird erwartet, die Gesetzmäßigkeiten des Daseins zu erkennen und entsprechend zu handeln. So existieren z.B. Tötungsverbote, die sich teilweise auch auf Tiere beziehen.
Abweichendes Verhalten wird in solchen Religionen weniger von der Religionsgemeinschaft sanktioniert, sondern soll vor allem negative Konsequenzen für das Individuum z.B. in einer der nächsten Existenzen nach sich ziehen (im Hinduismus, Buddhismus, Jainismus innerhalb der Vorstellung von Karma und Wiedergeburt, Samsara); im Daoismus und chinesischen Buddhismus äußern sich diese Konsequenzen z.B. innerhalb der daoistischen bzw. buddhistischen "Hölle", wo grausame Strafen auf Missetäter warten.
Die populäre Annahme, dass "östliche Religionen" bedingt durch deren Ethik weniger zu Gewalt neigen, kann wissenschaftlich nicht bestätigt werden, da Gewalt eher von den jeweiligen Machthabern, als von den religiösen Autoritäten selbst ausgeht. Aber, religiös motivierte Gewalt, wie wir sie aus der Kreuzzugs-, Conquista-, Missionierungs-Historie im christlichen Kulturkreis oder auch im Rahmen der islamischen Expansion kennen, tritt im Kulturkreis östlicher Religionen deutlich seltener auf.
Siehe auch: Buddhistische Ethik
Ethik bei indigenen Kulturen
Indigene Kulturen, die oftmals auch mit den problematischen Begriffen "Naturvölker" oder "Stammeskulturen" bezeichnet werden, weisen häufig Moralsysteme auf, welche die Gemeinschaft schützen sollen. Da nur durch ein funktionierendes Sozialbewusstsein das Überleben der Gruppe gesichert werden kann, steht ein prosoziales Verhalten im Mittelpunkt der mündlich weitergegebenen Verhaltensweisen. Diese "Naturreligionen" beinhalten weiterhin Rituale zur Beeinflussung ihrer Götter bzw. Naturgewalten.
Religion nach der Aufklärung
Die Aufklärung bringt einen Wandel des Religionsverständnisses: Verstand man in den vormodernen Gesellschaften unter Religion die öffentliche Verehrung der Götter (lat. religio), so verschiebt sich die Religion jetzt ins Private. Sie wird zur Religiosität, zur inneren Haltung des frommen Individuums. Als Vordenker dieser Haltung gilt der Theologe Schleiermacher, der in seinem Buch Über die Religion (1799) schrieb: "Religion ist nicht Metaphysik und Moral, sondern Anschauen und Gefühl".
Dementsprechend ist seitdem - im Gegensatz zu den vorzeitlichen und vormodernen christlichen Gesellschaften, in denen alle Bereiche menschlichen Lebens unter der Autorität der Religion standen - eine Tendenz bemerkbar, die zunehmend Bereiche der Gesellschaft aus dem Herrschaftsbereich der Religion ausgliedert. Beispielsweise beanspruchen die Natur- und Geisteswissenschaften verbunden mit der Idee eines natürlichen Grundrechts Autorität in Fragen zu Evolution oder Ethik/ Recht - Bereiche, die zuvor der Religion unterstanden. Diese Entwicklung wird als Säkularisierung bezeichnet. Erklärungsversuche für dieses Phänomen beziehen sich oft auf die Industrielle Revolution, die allmähliche Überwindung des Ständestaates und den damit verbundenen ökonomischen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Wandel.
In Europa verlor das Christentum im späten 19. Jahrhundert Jahrhundert und im gesamten 20. Jahrhundert hinsichtlich seiner Reputation, seines gesellschaftlichen und politischen Einflusses und seiner Verbreitung an Bedeutung. Einige traditionell christliche westliche Länder verzeichnen sinkenden Klerikernachwuchs, Verkleinerung der Klöster und ein Anwachsen von Kirchenaustritten oder andere Formen von Distanzierung. In den meisten europäischen Staaten gehörten im Jahr 2005 mehr als 50 % der Einwohner einer christlichen Kirche an.
Besonders im Gebiet der ehemaligen DDR, deren Regierung die Verbreitung einer atheistischen Weltanschauung förderte und in Frankreich, wo Napoleon die Schließung und Enteignung von Klöstern anordnete und Anfang des 20. Jahrhunderts eine strikte Trennung von Kirche und Staat durchgesetzt wurde, ging der gesellschaftliche Einfluss der Kirchen zurück. Studien im Vereinigten Königreich belegen rückläufige Besucherzahlen in Kirchen, Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen, obwohl die Kirchen hier Umfragen zufolge weiterhin zu den reputierten öffentlichen Einrichtungen zählen. In Polen, Irland, Spanien und Italien gilt die katholische Kirche, der jeweils mehr als 80 % der Bewohner angehören, als einflussreich.
In den meisten europäischen Ländern wurde früher oder später das Recht auf Religionsfreiheit gesetzlich verankert. Davor waren auch nichtreligiöse Menschen in aller Regel in religiöse Organisationen eingebunden, da eine demonstrative Abwendung von der Religion zu Diskriminierungen führen konnte. Diese Gruppe sieht derzeit weniger Gründe, sich einer Religionsgemeinschaft anzuschließen. Während des Kommunismus konnte in einigen Ostblockstaaten eine religiöse Orientierung zu formellen und informellen Benachteiligungen führen. In vielen europäischen Ländern ist es nach wie vor üblich, zumindest formell, einer Religion anzugehören.
Parallel zur Säkularisierung kam es sowohl im protestantischen als auch im katholischen Raum zu einer vertieften und bewussteren Teilnahme am kirchlichen Leben von Seiten einer Minderheit von engagierten und häufig kritischen Laien. Auch junge Menschen wenden sich im Zuge ihrer Sinnsuche seit Ende des vorigen Jahrtausends häufiger wieder der Religion zu.
Im Gegenzug zur Säkularisierung in Europa gewinnt die Religion in der übrigen Welt partiell an Einfluss. In den USA und Lateinamerika beispielsweise zeigen empirische Studien , dass die Religion nach wie vor ein wichtiger Faktor ist. In Afrika südlich der Sahara wuchs das Christentum im 20. Jahrhundert von 8 auf 335 Millionen Gläubige. In der oft konservativen arabischen Welt ist der Islam nach wie vor das prägende Element der Gesellschaft. Auch in China zählen, trotz jahrelangem staatlich verordnetem Atheismus, die Weltreligionen wieder circa 100 Millionen Anhänger.
Positive und negative Wirkungen von Religion
Oft wird der Streit zwischen Befürwortern und Gegnern einer Religion in Form einer Schaden-Nutzen-Analyse ausgetragen. Allerdings sagt das wenig über den Wahrheitswert von religiösen Botschaften aus. Dies sollte im Folgenden bedacht werden.
Positive Wirkungen
Dass viele Menschen trotz Aufklärung und moderner Religionskritik an ihrem Glauben festhalten, hat mit positiven Erfahrungen zu tun, die sie mit ihrer Religion verbinden.
Religionen postulieren eine Realität jenseits des physisch Wahrnehmbaren sowie oft ein Leben nach dem Tod. Sie ermöglichen so eine Sinngebung, die als fundierter empfunden wird als eine Sinngebung, die durch die als unbefriedigend erlebte Welt und die eigene Sterblichkeit limitiert ist. Sie bieten ihren Anhängern häufig stabile soziale Strukturen. Fast alle Religionen setzen einen, oft rigorosen, ethischen Standard. Manche Menschen befürchten, ohne solches religiöses Fundament würden ethische Standards in der Praxis stark reduziert ("Ohne Gott ist alles erlaubt."). Diese moralischen Postulate sind wichtig, um die Gesellschaft und den einzelnen selbst vor destruktiven Exzessen zu schützen.
Religiöse Aktivitäten, wie Gebet oder Meditation oder auch die Sinneseindrücke und Symbolik von religiösen Zeremonien, führen bei manchen Menschen zu spirituellen Empfindungen. Religiöse Gemeinschaften können ihren Mitgliedern Inspiration für Mitgefühl, praktische Nächstenliebe und moralische Selbsteinschränkung bieten.
Alle Weltreligionen und darüber hinaus die meisten kleineren Religionen, fordern Barmherzigkeit von ihren Mitgliedern, das heißt, sie sollen sich fürsorglich um andere Menschen kümmern. Hierbei ist es weitgehend unerheblich, ob diese der eigenen Religionsgemeinschaft angehören oder nicht. So ist im Islam z.B. vorgeschrieben, dass jeder einen festen Anteil seines Einkommens für soziale Zwecke spenden soll. Besondere Hilfe und Fürsorge wird den Mitgliedern der eigenen Religionsgemeinschaft zuteil. Ein besonderer Aspekt der Religion ist der Frieden stiftende, welche besonders im Gebot der, in einigen Religionen postulierten, Feindesliebe Ausdruck findet. Alle diese Werte und Haltungen werden in unterschiedlicher Weise auch in nicht religiös orientierten Gruppierungen vertreten.
Es lässt sich beobachten, dass beispielsweise das Christentum in der Vergangenheit für die Gründung vieler großer Universitäten und Schulen, den Aufbau von Hospitälern, den Vorläufern der heutigen Krankenhäuser, das Verteilen von Nahrungsmitteln und die Schaffung von Waisenhäusern verantwortlich war. Andere Religionen und weltliche Organisationen haben im Rahmen ihrer Kulturen und im Verhältnis zu ihrer Größe und ihrem Reichtum vergleichbare Leistungen vorzuweisen.
Forschungen von Abraham Maslow nach dem Zweiten Weltkrieg zeigten, dass die Überlebenden des Holocaust oft diejenigen mit starken religiösen Überzeugungen (nicht notwendigerweise Tempelbesuch etc.) waren. Die humanistische Psychologie untersuchte, ob eine religiöse oder spirituelle Persönlichkeitsprägung mit längerer Lebensdauer und besserer Gesundheit verknüpft ist. Viele Menschen brauchen möglicherweise insbesondere religiöse Bindungen, weil diese verschiedene emotionale Bedürfnisse, wie das Bedürfnis, geliebt zu werden, das Bedürfnis, zu einer gleichförmigen Gruppe zu gehören, das Bedürfnis nach verständlichen Erklärungen oder das Bedürfnis nach Gerechtigkeit befriedigen.
Maslows Ergebnisse haben sich in anderen Zusammenhängen nicht als wiederholbar erwiesen. Die These einer Korrelation zwischen Religion und Gesundheit bzw. Lebensdauer eines Individuums ist daher wissenschaftlich umstritten. Der besondere Umstand, dass Maslow ausschließlich Überlebende des Holocaust befragt hatte, und dass Religion das primäre Auswahlkriterium für die Forschungssubjekte war, könnte zu einer Verzerrung der Ergebnisse geführt haben.
Religion kann auch, soweit sie moralische Leistungen - gute Taten - fordert, neben Hilfe im Einzelfall, begrenzte oder umfassende Reformen und Verbesserungen des rechtlichen oder wirtschaftlichen Systems einer Gesellschaft motivieren.
Negative Wirkungen
Die stärkste Form negativer Wirkung stellen Kriege und andere Gewalttaten dar, die mit religiösen Auffassungen begründet werden. Dies werten Gläubige zumeist als Missbrauch ihrer Religion, während Religionskritiker von einer allen Religionen immanenten Tendenz zu "Fanatismus und Grausamkeit" ausgehen.
Im Westen beispielsweise wurde der römisch-katholischen Kirche die Inquisition vorgeworfen. Andere Verbrechen im Namen der Religion vor christlichem Hintergrund sind beispielsweise Kreuzzüge, Hexenverfolgung, Judenverfolgung, Gewalttätige Formen der Missionierung sowie teilweise die Unterstützung von an sich atheistischen Diktaturen und die ambivalente Rolle der Kirchen im Nationalsozialismus. Der Kirchen- und Religionskritiker Karlheinz Deschner hat in seinem auf zehn Bände angelegten Werk Kriminalgeschichte des Christentums eine Fülle historischen Materials zu diesem Thema ausgewertet, kommentiert und für den Laien verständlich aufbereitet.
In den meisten demokratisch regierten Ländern werden Religionen von der Politik mehr oder weniger getrennt. Wenn man die Auswirkungen einer Säkularisierung im direkten Vergleich mit einem religiös gebundenen System wissenschaftlich, d.h. empirisch, untersucht, werden die Vor- und Nachteile beider Ansätze deutlich. Hierbei wird das oben behandelte Problem der Definition eine Rolle spielen: denn nicht alles, was unter dem Terminus "Religion" subsummiert wird, hat die gleichen Konsequenzen, wenn politische Macht ausgeübt wird. (vgl. hierzu die Untersuchungen Max Webers zu der unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklung in protestantischen und katholischen Ländern).
Wo religiöse Kräfte zu viel Einfluss auf nationale und supranationale politische Strukturen haben, prägen sie entweder die Gewalt der jeweiligen Regier | | |